satzung
V.z.F.u.E.a.M.s.
Verein zur Förderung und Erhaltung analoger Musiksysteme
Altdorf b. Nbg. e.V.
§1 Sinn
und Zweck des Vereins
Sinn und Zweck
des Vereines zur Förderung und Erhaltung analoger Musiksysteme ist
die Förderung und Erhaltung analoger Musiksysteme durch Anschaffung
und Instandsetzung derselben. Die durch vereinseigene Mittel bestrittenen
analogen Musiksysteme gehen in das Vereinseigentum über. Analoge
Musiksysteme, deren Eigentümer Mitglieder des Vereins zur Förderung
und Erhaltung analoger Musiksysteme sind, erfreuen sich ausgiebiger Förderung
und Erhaltung durch den Verein zur Förderung und Erhaltung analoger
Musiksysteme. Die Förderung und Erhaltung analoger Musiksysteme geschieht
an den durch den Vorstand festgesetzten Vereinstreffen, die durch die
Vereinskasse finanziert werden.
§
2 Name des Vereines
Der
Name des Vereins lautet "Verein zur Förderung und Erhaltung
analoger Musiksysteme". Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen
werden.
§
3 Sitz des Vereines
Sitz
des Vereines ist die Stadt Altdorf bei Nürnberg. Die Vereinstreffen
finden in der Umgebung von Altdorf statt.
§
4 Bestimmungen über Ein- und Austritt der Mitglieder
Über
die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung (Mehrheitsprinzip).
Für die Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Analog
dazu ist für den Austritt ein schriftlicher Antrag zu stellen. Eventuell
im Voraus bezahlter Mitgliedsbeitrag wird nicht ausbezahlt. Verstößt
ein Mitglied des Vereines grob gegen die Satzung, so kann es von der Mitgliederversammlung
mit einer 6/8 Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden.
§
5 Mitgliedsbeiträge
Die
Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in der Mitgliederversammlung
festgesetzt.
§
6 Bildung des Vorstandes
Der
Vorstand wird jährlich, auf Antrag eines Mitgliedes geheim, in der
Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand setzt sich aus dem Präsidenten
(1. Analog), dem stellvertretenden Präsidenten (2. Analog), dem Schriftführer
und dem Kassenwart zusammen. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung
des Vereins berechtigt. Auf schriftlichen Antrag mindestens zweier Vereinsmitglieder
findet eine Neuwahl des Vorstandes statt, dies geschieht in einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung (siehe § 7). Die Kandidaten benötigen
mindestens eine 2/3 Mehrheit. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, die
Abgabe der Stimme kann auch brieflich oder telephonisch erfolgen.
§
7 Zeitpunkt der ordentlichen Mitgliederversammlung
Die
ordentliche Mitgliederversammlung findet kalendarisch einmal im Jahr statt.
Den exakten Zeitpunkt bestimmt der Vorstand. Die Mitglieder werden mündlich
oder schriftlich durch den Vorstand informiert. Auf schriftlichen Antrag
mindestens dreier Mitglieder findet unter Angabe der Gründe und des
Zwecks eine außerordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung
wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. "Vereinstreffen"
finden informell auf Initiative einzelner Mitglieder statt.
§
8 Festhalten der Beschlüsse
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden zu Beweiszwecken
in ein Beschlußbuch eingetragen. Die Eintragung ist vom Leiter der
Mitgliederversammlung zu unterschreiben.
§
9 Anerkennung der Satzung
Die Mitglieder verpflichteten sich dazu, die Vereinssatzung anzuerkennen.
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